VVU Baden-Württemberg

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Verlängerung der Überbrückungshilfe
Hotline für Solo-Selbständige
Überbrückungshilfe Corona
Befristete Senkung der Umsatzsteuer
Erweiterte Notbetreuung für Gerichtsdolmetscher*innen
Corona-Soforthilfe
Schutz für Mieter*innen
Allgemeines

Verlängerung der Überbrückungshilfe

Die Überbrückungshilfe wird verlängert, mit erweiterten Fixkostenzuschüssen bis Juni 2021, und die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III ist jetzt möglich. Mehr Infos finden Sie hier:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html


[10.02.2021]
 

Hotline für Solo-Selbständige

Seit Montag, den 09. November 2020, ist die neue Service-Hotline Selbstständige der Bundesagentur für Arbeit freigeschaltet.

Die Service-Hotline Selbstständige ist von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter 0800 4 5555 21 kostenfrei zu erreichen.

Geschulte Mitarbeiter aus den Jobcentern stehen für Fragen rund um die Grundsicherung zur Verfügung. Sie informieren über Anspruchsvoraussetzungen zu Leistungen der Jobcenter, nehmen Antragstellungen entgegen und klären, welche Unterlagen benötigt werden.

Die Mitarbeiter in der Service-Hotline verweisen auch auf weitere Unterstützungs-und Hilfsprogramme des Bundes und der Länder im Zusammenhang mit der Corona-Krise.

[01.02.2021]

 

Überbrückungshilfe Corona

Zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden, hat die Bundesregierung unter dem Namen „Überbrückungshilfe“ ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten, nämlich von Juni bis August 2020, aufgelegt.

Der Bund ist inhaltlich für die Förderbedingungen zuständig.

Die Förderanträge müssen von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden.

Das Land Baden-Württemberg möchte dieses Hilfsprogramm des Bundes durch die Förderung eines fiktiven Unternehmerlohns ergänzen: Der Bund schließt Lebenshaltungskosten oder einen Unternehmerlohn bei den förderfähigen Kosten explizit aus. Wie schon bei der Corona-Soforthilfe will das Land einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat in Abhängigkeit vom individuellen Umsatzrückgang auch bei der Überbrückungshilfe aus Landesmitteln aufstocken.

Weitere Einzelheiten finden Sie hier: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/ueberbrueckungshilfe-corona/

[09.07.2020]

 

Befristete Senkung der Umsatzsteuer

Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 erste Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie anzugehen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020:

Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %.

Die Einzelheiten hierzu betreffend stimmt das Bundesministerium der Finanzen derzeit einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten.

Der jetzige Stand für die sog. Ist-Versteuerung („Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“) ist der folgende:

Entscheidend für die Höhe des Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung (bzw. der wirtschaftlich abgrenzbaren und separat berechneten Teilleistungen):

Wird die Leistung im Zeitraum bis zum 30.06.2020 erbracht, sind 19 % Umsatzsteuer anzusetzen; wird die Leistung zwischen dem 01.07.2010 und dem 31.12.2020 erbracht, sind 16 % Umsatzsteuer anzusetzen. (Entsprechendes gilt für den reduzierten Steuersatz von 7 % bzw. 5 %).

Irrelevant sind demnach:

- der Zeitpunkt des Vertragsschlusses/der Auftragserteilung;
- der Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung;
- der Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

Beachten Sie, dass es bei zeitraumüberschreitenden Leistungen (d.h. Leistungen, die über den 30.06. bzw. den 31.12.2020 hinaus erbracht werden), Vorausrechnungen und Teilrechnungen auf beiden Seiten zu komplexen Verrechnungen kommen kann.

Den aktualisierten Entwurf des o.g. begleitenden BMF-Schreibens mit Stand vom 23. Juni 2020 finden Sie hier:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-06-23-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-erste-aktualisierung.html

Einzelheiten besprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

[24.06.2020]

 

Erweiterte Notbetreuung für Gerichtsdolmetscher*innen

Seit Ende April haben die Gerichte in Baden-Württemberg den erweiterten Betrieb wieder aufgenommen; Terminsladungen für Mai werden versandt.

Auf unsere Nachfrage hin hat das Landesjustizministerium mit Schreiben vom 30.04.2020 bestätigt, dass auch Gerichtsdolmetscher*innen unter bestimmten Voraussetzungen die sog. erweiterte Notbetreuung für ihre Kinder erhalten können.

„Danach haben […] auch diejenigen Kinder einen Anspruch auf Notbetreuung, deren Erziehungsberechtigte beide einen außerhalb der Wohnung präsenzpflichtigen Arbeitsplatz wahrnehmen und von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich eingestuft werden. Entsprechendes gilt für Alleinerziehende, die diese Voraussetzungen erfüllen. Dabei soll bei selbständig oder freiberuflich Tätigen eine Eigenbescheinigung sowie die Erklärung beider Erziehungsberechtigten beziehungsweise von der oder dem Alleinerziehenden genügen, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.“

Grundlage ist § 1b Absatz 2 Nr. 2 CoronaVO. Den vollen Text finden Sie hier:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Nicht erfasst sind Gerichtsdolmetscher*innen von § 1b Absatz 8 der CoronaVO: Sie sind keine Organe der Rechtspflege und zählen auch sonst nicht zur kritischen Infrastruktur.

Dazu das Landesjustizministerium: „Es steht zwar außer Frage, dass die Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher einen zentralen Beitrag zum Rechtsstaat leisten. Allerdings würde eine Ausweitung der unter die kritische Infrastruktur […] fallenden Berufsgruppen zu einer Aushöhlung der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen führen, was ersichtlich nicht in unser aller Interesse liegt.“

Der praktische Unterschied zwischen beiden Varianten (kritische Infrastruktur oder nicht) liegt darin, dass es bei der einen ausreicht, einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur beiträgt, und es bei der anderen notwendig ist, eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrzunehmen.

Bei beiden Varianten ist gleichermaßen Voraussetzung, dass dies bei beiden Erziehungsberechtigten gilt, dass beide bei der Berufsausübung unabkömmlich sind (außer bei Alleinerziehenden), dass sie durch die berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind und dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.


Das Vorliegen aller genannten Voraussetzungen ist bei Freiberuflern durch eine eigene Versicherung zu belegen.

Die erweiterte Notbetreuung wird von den jeweiligen Einrichtungen durchgeführt, also von Grundschulen, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Schulkindergärten, in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegeeinrichtungen.

Über Ihr Feedback bei der praktischen Anwendung der Verordnung würden wir uns sehr freuen.

[05.05.2020]

 

Corona-Soforthilfe

Die baden-württembergische Wirtschafts- und Arbeitsministerin Hoffmeister-Kraut hat am 29.03.2020 erklärt, dass es in den folgenden Wochen noch Modifizierungen geben werde. „Wir haben dieses Programm in einem Kraftakt innerhalb weniger Tage an den Start gebracht. In einer solchen Situation bleibt es nicht aus, dass auch nach Programmstart Eckpunkte nachgeschärft, Unklarheiten beseitigt oder Auslegungsfragen geklärt werden müssen. Denn für uns hatte oberste Priorität, schnell Gelder auszahlen zu können.“

Das bedeutet auch, dass wir, als Verband, derzeit weder eigene Erfahrungen haben, noch auf Erfahrungsberichte unserer Mitglieder oder Dritter zurückgreifen können. Zum jetzigen Zeitpunkt können unsere Hinweise also nur allgemeiner Natur sein. Wir werden die Situation jedoch beobachten und alle neuen Informationen an Sie weitergeben. Über Erfahrungsberichte unserer Mitglieder, die wir anonymisiert behandeln werden, würden wir uns sehr freuen.

Folgende Hinweise sind derzeit möglich:

1. Ihre VVU-Mitgliedsnummer - sofern Sie diese angeben wollen - entspricht Ihrer Mandatsnummer, die bei Einzug des jährlichen Mitgliedsbeitrags auf dem entsprechenden Kontoauszug erscheint.

2. Die Corona-Soforthilfe des Landes wird ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt. Es reicht der Nachweis, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Kosten des Unternehmens zu finanzieren: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/erleichterungen-bei-den-foerderbedingungen-fuer-soforthilfen/

3. Informationen zu den Förderkonditionen und zum Antragsverfahren erhalten Sie hier: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

Beachten Sie, dass es bei der Angabe des Grundes für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass nicht ausreicht, pauschal auf die Corona-Pandemie zu verweisen. Sie sollten darstellen, weshalb es in nächster Zeit zu Verdienst- bzw. Einnahmeausfällen kommt (z.B. Aufhebung aller Ladungen für Dolmetschtermine bei Gericht, etc.) und weshalb diese Ausfälle für Sie existenzbedrohend sind.

4. Das Landeskriminalamt warnt vor gefälschten Seiten, Formularen oder auch betrügerischen Anrufen. https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/110980/4558678
Bitte nutzen Sie nur den offiziellen Antrag und laden Sie diesen nur auf der Seite https://www.bw-soforthilfe.de/Soforthilfe/einreichen hoch.

[31.03.2020]

 

Schutz für Mieter*innen

Der Bundestag hat Erleichterungen für Mieterinnen und Mieter beschlossen, die infolge der Pandemie aktuell nicht ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen können (Kündigungsschutz, Zahlungsaufschub für Leistungen der Grundversorgung und Verbraucherdarlehen).

Weitere Informationen dazu finden Sie hier: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Miete/Corona_Miete_node.html

[31.03.2020]
 

Allgemeines

1. Das Landesministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat, wie berichtet, ein Soforthilfeprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

Den Antrag können Sie seit dem 25. März 2020 hierüber stellen:

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

2. Viele Kommunen und Landkreise berichten auf ihren Websites über alle lokalen und regionalen Entwicklungen zum Corona-Virus. Alle Informationsangebote der Land- und Stadtkreise sowie aller größeren Städte in Baden-Württemberg werden hier zusammengestellt:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/informationen-der-kommunen-und-landkreise/

3. Alle aktuellen Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2-Infektion) in Baden-Württemberg werden hier zusammengefasst:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/

4. Informationen zur Unterstützung durch den Bund (Direktzuschüsse für Kleinunternehmer, Steuerstundung, etc.) finden Sie hier:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html

Die Antragstellung für die Direktzuschüsse soll ab dem 30.03.2020 möglich sein.

[25.03.2020]